Satzung

Satzung des Vereins
Tanz & Gesundheit

Stand 12/2022

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Tanz & Gesundheit". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in 94315 Straubing, Hirschensteinweg 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Ein Satzungszweck, die Erhaltung und Förderung der Tanzkultur in jeglicher Form, z.B. Orientalischer Tanz, Meditativer Tanz usw., wird verwirklicht durch die Durchführung verschiedener Übungen und auch Auftritte bei Veranstaltungen, die der Verbreitung der Tanzkultur dienen. Ein weiterer Satzungszweck, die Erhaltung und Förderung der seelischen- und körperlichen Gesundheit wird verwirklicht durch Anbieten und Durchführung zahlreicher Veranstaltungen, Kurse, Kontaktgruppen und Selbsthilfegruppen, die das Ziel „Stärkung gesundheitlicher Bewältigungsprozesse" ermöglichen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz, sowie der Gleichberechtigung von Frau und Mann, auch bei der Besetzung von Ämtern.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  2. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich
  3. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann schriftlich Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  4. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe der Satzung und sonstiger Anordnungen zur Teilnahme an den Veranstaltungen und zur Benutzung der Einrichtung des Vereins berechtigt.
  5. Mit Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung und den sonstigen Bestimmungen des Vereins.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.
  7. Rechte aus der Mitgliedschaft können erst nach Beitragszahlung geltend gemacht werden.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte enden durch:

  1. Freiwilligen Austritt, Auflösung des Vereins, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes.
  2. Der freiwillige Austritt kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres, d.h. bis spätestens 15. November durch schriftliche Erklärung an den Vorstand angezeigt werden. Eine Kündigung per Email ist nicht ausreichend.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.   

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand

Die Vorstandschaft besteht aus dem:
1) 1. Vorsitzenden
2) 2. Vorsitzenden (stellvertretende(r) Vorsitzende)
3) Schriftführer
4) Kassenwart
5) Veranstaltungs- und Pressewart

6) 2 Beisitzer

Die Vorstandschaft ist das beschlussfassende Organ des Vereins.

Die Vorstandschaft wird von den bei der ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§9
Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem Aufgaben:

(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
(c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(d) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
(e) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB* durch den 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied vertreten.

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- € sind für den Verein nur Verbindlich:
- wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
oder
- wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§10
Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

§ 11
Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen und Kurse aufgebracht. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

§ 12
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächst folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
(b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
(c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
(d) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
(e) Beschlußfassung und Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
(f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Einberufung wird den Mitgliedern per E-Mail übersandt. Sollte dem Verein keine E-Mail-Adresse vorliegen, erfolgt die Versendung der Einladung per Post. Die Einberufung muß Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie die Tagesordnung enthalten.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn die im Dienst der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 15
Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  1. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Frauenhaus Straubing oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden der erste Vorstand und der Kassenwart bestellt.

 

Aktuelles

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